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Garagen und Stellplätze als rechtlicher Graubereich
Das Handbuch beschäftigt sich eingehend mit der Wohnungseigentumsbegründung an Garagen und Stellplätzen, insbesondere nach dem WEG 1948. Laut diesem war eine selbständige Wohnungseigentumsbegründung an Garagen und Stellplätzen unzulässig und führte zur Nichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung an allen Einheiten. Eine Wohnungseigentumsbegründung an Garagen wurde von der Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn diese Geschäftszwecken dienten.
Mit dem WEG 1975 erfolgte insofern eine Liberalisierung, als Garagen erstmals als Wohnungseigentumsobjekte qualifiziert wurden. Es dauerte weitere 27 Jahre, bis der Gesetzgeber des WEG 2002 die Wohnungseigentumsbegründung auch an Stellplätzen zuließ. Eine vollkommene Gleichstellung von Garagen und Stellplätzen ist aufgrund der Erwerbsbeschränkungen innerhalb der ersten drei Jahre ab Wohnungseigentumsbegründung für Letztere bis heute nicht gegeben.
Das Handbuch richtet sich primär an Rechtsanwender, wie Notare, Rechtsanwälte, Rechtspfleger, Gerichtssachverständige, Ziviltechniker und Immobilienmakler. Es soll Unterstützung bieten, falls sie auf einer Liegenschaft Garagen oder Kfz-Stellplätze vorfinden, an denen Wohnungseigentum nach dem WEG 1948 begründet ist.
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