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Maßgeschneidertes Behandlungskonzept oder menschenrechtswidrige Verwahrung?
Die vorbeugende Maßnahme gem § 21 Abs 1 StGB boomt - bereits jeder zehnte Häftling in Österreich ist „geistig abnormer Rechtsbrecher“. Vor über 40 Jahren in bester Absicht konzipiert, stellt die Maßnahme dennoch „eine der schwersten - wenn nicht die schwerste - Maßnahme dar, die nach dem Strafgesetzbuch verhängt werden kann“ (so der EGMR).
Die Autorin weist nach, dass die rechtlichen Grundlagen der Maßnahme weder mit nationalen und internationalen Entwicklungen des Behindertenrechts noch mit jenen des allgemeinen Strafrechts Schritt gehalten haben. Vor dem Hintergrund minderschwerer oder nur versuchter Anlasstaten wird dargelegt, dass sich die Maßnahme entgegen ihrer Intention zu einem „Gefährdungsabwendungs-Instrument“ entwickelt hat und damit in Konkurrenz zum Unterbringungsgesetz getreten ist.
Die Kontrolle und das Fehlen tauglicher Regelungen zur medizinischen Behandlung einwilligungsunfähiger Häftlinge fördert ein Wiederauferstehen der Langzeitpsychiatrie vor Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes, was die Autorin ebenfalls kritisch beleuchtet.
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